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So beantragen Sie einen Pflegegrad

Falls Sie einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen möchten, werden Sie bzw. wird Ihr Angehöriger von einem Sachverständigen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder der privaten Krankenkassen, persönlich begutachtet. Dabei wird der Grad der vorhandenen Selbstständigkeit ermittelt.
Alle notwendigen Informationen zur Antragstellung erhalten Sie bei Ihrer Pflege-/Krankenkasse, einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe oder lassen Sie sich auch gerne von uns beraten und vereinbaren ganz einfach einen Termin. Grundsätzlich funktioniert die Beantragung in folgenden Schritten:

  1. Sie melden sich bei der zuständigen Pflege-/Krankenkasse und bekommen ein Antragsformular per Post zugesandt, das Sie ausfüllen, unterschreiben (Antragsteller oder ein Bevollmächtigter) und an die zuständige Pflegekasse zurückschicken.
  2. Anschließend meldet sich der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder der Medizinische Dienst der privaten Krankenkassen bei Ihnen zwecks einer Terminvereinbarung. Der Termin sollte gut vorbereitet sein, um ein möglichst vollständiges Bild zu liefern (Pflegetagebuch, Medikamenten- und Krankenakte, Pflegehilfsmittel etc.). Gerne unterstützen wir Sie dabei.
  3. Die Begutachtung findet bei dem Antragsteller zuhause statt und erfolgt anhand eines Fragenkatalogs zur Erhebung der Selbständigkeit des Betroffenen.
  4. Im Anschluss sendet der Gutachter seine Einschätzung an die Pflegeversicherung, die Ihnen das Ergebnis in der Regel innerhalb der nächsten 25 Arbeitstage zukommen lässt. Achten Sie darauf, dass Sie nicht nur den Bescheid, sondern auch das dazugehörige Gutachten erhalten (eventuell wichtig für einen Widerspruch).
  5. Sollte der Bescheid entgegen Ihrer Erwartungen keinen Pflegegrad vorsehen oder Ihrer tatsächlichen Pflegesituation nicht gerecht werden, können Sie einen Widerspruch einlegen. Dieser muss schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung eingereicht werden. Widerspruch darf nur der Versicherte selbst bzw. der Bevollmächtigte erheben.

Antrag auf Verhinderungspflege: So geht’s

In erster Linie ist für die Beantragung der Verhinderungspflege wichtig, dass die betroffene Person über die notwendigen Voraussetzungen verfügt.

Diese sind:

  • mindestens Pflegegrad 2 der pflegebedürftigen Person,
  • der Pflegekasse ist seit mind. 6 Monaten eine Pflegeperson bekannt bzw. eingetragen und
  • die pflegebedürftige Person wird ambulant, u. a. von Angehörigen, betreut und versorgt.

In dem Fall haben Sie bzw. die pflegebedürftige Person Anspruch auf Verhinderungspflege, die sogar bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt werden kann. Achten Sie darauf, dass die relevanten Rechnungen aus dem entsprechenden Zeitraum vorliegen.
Die Verhinderungspflege ist ein Jahresbudget und muss einmal pro Jahr bei der Pflegekasse beantragt werden. Das Budget dient der Finanzierung von Entlastung für pflegende Angehörige. Füllen Sie hierzu den entsprechenden Antrag Ihrer Krankenkasse aus. Die verschiedenen Krankenkassen verfügen leider über unterschiedliche Beantragungsformulare.

Nachfolgend Links zu den Anträgen der drei größten Kassen:

AOK
Verhinderungpflege Antragsformular AOK Rheinland/Hamburg
Verhinderungspflege Antragsformular AOK Nordost

Barmer
Verhinderungspflege Antragsformular BARMER

Techniker Krankenkasse – TK
Verhinderungspflege Antragsformular Die Techniker

Gerne beraten wir Sie ebenfalls zu diesem Punkt.

Unterstützung im Haushalt: Anspruch und Kostenübernahme

Die Unterstützung im Haushalt entlastet den Alltag der Betroffenen. Sie dient dazu, mehr wertvolle Zeit zu gewinnen, um sich den wichtigen Dingen im Leben zu widmen. Eine Haushaltshilfe entlastet z. B. beim Aufräumen und Reinigen, beim Kochen und dem Abwasch, der Wäschereinigung, dem Blumengießen, der Müllentsorgung oder auch bei kleineren Hausmeistertätigkeiten.

Die hauswirtschaftliche Unterstützung kann bei Vorhandensein eines Pflegegrades von der Pflegekasse als Teil der SGB XI-Leistung übernommen werden. Bereits ab dem Pflegegrad 1 kann Unterstützung im Haushalt mittels des monatlichen Entlastungsbetrags von 125 € finanziert werden. Ab dem Pflegegrad 2 kann hierfür das Pflegegeld oder auch das Budget der Verhinderungspflege genutzt werden.

So treffen Sie die richtige Vorsorge im Fall der Pflegebedürftigkeit

Aus Erfahrung raten wir Ihnen, ob als Betroffenem oder Angehörigem, sich dringend mit Fragen der Vorsorge zu befassen, um sich und auch die Liebsten vor unangenehmen Überraschungen zu schützen.

Hierzu gehören u.a. folgende Themen:

  • Vorsorgevollmacht: Im Falle einer Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann eine Person bzw. können mehrere Personen des Vertrauens bevollmächtigt werden, in bestimmten Situationen im Namen des Vollmachtgebers zu handeln.
  • Betreuungsverfügung: Mit einer Betreuungsverfügung wird der Wille bei einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit geäußert (Übernahme der Betreuung durch bestimmte Personen etc.).
  • Patientenverfügung: Mit einer Patientenverfügung wird bestimmt, ob und wie Sie in Notsituationen ärztlich behandelt werden wollen. Sie stimmen z. B. besonderen Behandlungen zu und lehnen andere wiederum ab.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt fachkundig von einem Juristen oder einem der Hilfsvereine beraten.

Was ist ein Hausnotruf und wer übernimmt die Kosten?

Die carevolution leistet Ihnen und Ihren Liebsten in der Pflege und im Haushalt Hilfe. Für weitere Unterstützung im Notfall und etwas mehr Sicherheit im Alltag existiert eine Reihe von technischen Assistenzhilfen. Hierzu gehört auch der sogenannte Hausnotruf.

Ein Hausnotruf besteht meistens aus einer Basisstation und mobilem Notrufsender (z. B. als Halskette, Armband oder auch Schlüsselanhänger), den man im Notfall betätigen kann. Insbesondere bei einem Sturz bzw. in einer Gefahrensituation werden Sie auf Knopfdruck unmittelbar mit einer Notrufzentrale verbunden. Diese informiert bei Bedarf die Feuerwehr, einen Notarzt oder auch den Pflegedienst. Die Mitarbeiter der Notrufzentrale kennen die Einzelheiten zur Person und können umgehend die geeignete Hilfe organisieren.

Bei einer Person mit einem Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung Kosten in Höhe von monatlich 23 €. In der Regel kostet ein Hausnotruf je nach Anbieter und Leistung zwischen 20 und 50 € im Monat (eventuell zzgl. einer Anschlussgebühr), die Sie als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen können.

Es existieren diverse Anbieter auf dem Markt, die eine Vielzahl an technischen Hilfsmitteln bereitstellen. Diese können Ihren Alltag einfacher und sicherer gestalten. Sprechen Sie gerne mit uns, denn auch wir bieten Hausnotrufleistungen in Verbindung mit Partnerunternehmen an.

Was sind die wichtigsten Hilfsnummern und Anlaufstellen für Senioren?

  • Angehörigenvereine
  • Seniorengruppen
  • Hausarzt- und behandelnde Fachärzte
  • Pflegekasse, ggf. auch die Krankenkasse
  • Pflegestützpunkte
  • die Unabhängige Patientenberatung (UPD
  • Sozialstationen
  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
  • Sozialamt
  • Offene Seniorenberatungen
  • Kommunale Beratungsstellen
  • Selbsthilfegruppen (Selbsthilfegruppe finden auf www.nakos.de)
  • Gesetzliche Betreuer
  • Sozialverbände und Pflegeräte (VdK, SoVD, DPR, DPV)
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (www.bagso.de)

Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade

Auf einmal auf fremde Unterstützung angewiesen zu sein, erfüllt viele Menschen mit Sorge und Unsicherheit. Dabei kann Pflegebedürftigkeit jeden von uns treffen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Gesetzgeber eine Vielzahl an Möglichkeiten vorgesehen hat, damit Sie möglichst lange in Ihrer vertrauten Umgebung daheim selbständig und nach den eigenen Wünschen leben können.

Dies gilt auch, wenn Sie sich entscheiden, sich persönlich um die eigenen Angehörigen zu kümmern. Insbesondere in diesem Fall sollten Sie sich über alle Möglichkeiten informieren lassen, denn neben der Finanzierung der Angehörigenpflege hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Sie auch eine Auszeit nehmen können. Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.

Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, die über einen Pflegegrad verfügen, haben einen Anspruch auf Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung. Es existieren insgesamt 5 Pflegegrade, die im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes III eingeführt worden sind. Dabei wurde auch die Pflegebedürftigkeit neu definiert: Als pflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder durch eine Behinderung in erheblichem oder sehr hohem Maße auf Hilfe angewiesen sind. Sie müssen für die Dauer von mindestens sechs Monaten oder mehr umfangreiche Unterstützung bei der Grundpflege sowie auch in der häuslichen Versorgung benötigen. Die Höhe der Leistungen hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab.

Kriterien für die Begutachtung

  1. Mobilität: Wie selbständig bewegt sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung ändern?

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller in einem Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, noch Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten?

  4. Selbstversorgung: Wie selbständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen?

  5. Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z.B. Dialyse oder Verbandswechsel?

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Pflegegrade

01
Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27 Punkte
02
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Punkte
03
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Punkte
04
Pflegegrad 4
70 bis unter 90 Punkte
05
Pflegegrad 5
90 bis 100 Punkte

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Mit dem Pflegegrad 1 haben Sie aufgrund der leichten Beeinträchtigung nur Zugriff auf ein eingeschränktes Leistungsspektrum, z. B. für die Unterstützung im Haushalt. Im Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)” müssen mindestens 12,5 und weniger als 27 Punkte ermittelt werden.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Bereits mit einem geringen Zeitaufwand in der Pflege und einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit, wenn mindestens 27 und weniger als 47,5 Punkte im Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)” ermittelt worden sind. Ab dem Pflegegrad 2 wird zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Dem Pflegebedürftigen stehen weitere finanzielle Hilfen zur Verfügung, die auch teilweise miteinander kombiniert werden können.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Der Pflegegrad 3 wird erteilt, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit festgestellt wurde und mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkte im Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)” ermittelt worden sind. Dabei hat der Pflegebedürftige Anspruch auf höhere Unterstützungsleistung.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Die höhere Eingruppierung in den Pflegegrad 4 bedeutet schwerste Beeinträchtigung von Menschen in Ihrer Alltagskompetenz. Im Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA) muss ein Wert von 70 bis 90 Punkten ermittelt werden. Dies spiegelt sich im höheren Unterstützungsbedarf, aber auch im Pflegebudget wider.

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Dabei müssen beim Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA) mindestens 90 Punkte ermittelt werden. Der Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit mit dem höchsten Unterstützungsbedarf und außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand.

Pflegender Angehöriger: Was muss ich beachten?

Die Pflege von eigenen Angehörigen ist eine wertvolle und gesellschaftlich wichtige Aufgabe. Diese muss jedoch wohl überlegt und abgewogen sein, damit sie nicht zur Belastung wird. Der Pflegende übernimmt eine hohe Verantwortung gegenüber seinen Liebsten und muss daher selbst physisch und psychisch in guter Verfassung sein. Nicht zu unterschätzen ist weiterhin, dass Pflege Zeit braucht. Wägen Sie daher genau ab, wie viel Zeit Sie in die Pflege investieren können, damit Ihre berufliche Festanstellung oder das Privatleben nicht darunter leiden. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie eine zeitweise Freistellung von der Arbeit benötigen. Der Gesetzgeber hat hierfür Möglichkeiten geschaffen, um die berufliche Festanstellung für die Dauer der Pflege der Angehörigen (z. B. Pflegezeit) zu unterbrechen. Bitte informieren Sie sich im Detail bei Ihrem Arbeitgeber.

Es kann eine Herausforderung sein, seine Liebsten in der Verfassung eines Pflegebedürftigen zu sehen. Reden Sie daher über Ihre Ängste. Der eigene Familien- und Freundeskreis stellt eine große Hilfe dar, wenn das Engagement gut organisiert ist. Insbesondere die Pflege von dementiell veränderten Menschen wird häufig unterschätzt und bedarf generell einer besonderen Zuwendung. Suchen Sie professionellen Rat bei Ihrem Hausarzt, den Pflegeberatungsstellen, den Angehörigenvereinen und nehmen Sie relevantes Schulungsangebot im Umgang mit Demenzerkrankten in Anspruch.

Organisation im Alltag ist wichtig: Es ist ratsam, die wichtigsten Unterlagen (z. B. den Medikamentenplan und die Kopie der Krankenakte) stets zur Hand zu haben. Kümmern Sie sich auch frühzeitig um die Vorsorge- und Generalvollmacht, Patientenverfügung und das Testament.

Sollte absehbar sein, dass eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim unabdingbar ist, dann lassen Sie Ihre/n Angehörige/n frühzeitig auf die Warteliste setzen, da die Kapazitäten insbesondere beliebter Einrichtungen schnell ausgeschöpft sein können.

Kurzzeitpflege

Vorübergehende stationäre Unterbringung einer pflegebedürftigen Person

Bei der Kurzzeitpflege wird Betroffenen geholfen, die für einen Zeitraum von maximal acht Wochen im Jahr vollstationäre Pflegeunterstützung benötigen. Zahlreiche Beispiele verdeutlichen die Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt muss die dauerhafte Pflege geregelt werden.
  • Bei der regulären Pflege kommt es zu einem Engpass, der zu überbrücken ist.
  • Die reguläre Pflegeperson, z. B. ein/e Angehörige/r, benötigt eine Auszeit.
  • Es kommt zu einer zeitweise Verschlechterung der Pflegesituation in eigenem zu Hause, bei der eine ambulante Versorgung vorübergehend nicht mehr ausreicht.

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine reguläre Kassenleistung, auf die Sie ab dem Pflegegrad 2 einen Anspruch haben. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Für Betroffene ohne Pflegegrad erfolgt die Beantragung bei der zuständigen Krankenkasse. Das Pflegegeld wird für diese Zeit zu 50 % weitergezahlt.

Die Leistungen beinhalten die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung. Unterkunfts- und Verpflegungskosten werden auch bei der Kurzzeitpflege nicht übernommen.

Bei den Pflegegraden 2 bis 5 betragen die Zuschüsse zur Kurzzeitpflege 1.612 €. Bei den Personen mit dem Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich eingesetzt werden.

Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert und damit im günstigsten Fall auf 3.224 € erhöht werden. Vorher erhaltenes Pflegegeld wird in dieser Phase zur Hälfte weitergezahlt. Umgekehrt kann die Verhinderungspflege, die die Pflege zu Hause übergangsweise sicherstellen soll, mit nicht abgerufenen Leistungen der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Dies jedoch nur um bis zu 50 € und somit maximal 2.418 €.

Verhinderungspflege

Zeitweise Pflege- oder Urlaubsvertretung für die pflegenden Angehörigen

Als pflegende/r Angehörige/r leisten Sie großartige Arbeit für Ihre Liebsten und die Gesellschaft. Der Pflegealltag ist belastend und kann auch physisch sehr anstrengend sein, aber auch die eigene Familie könnte zu kurz kommen. Hier kommt die Verhinderungspflege ins Spiel!
Die Verhinderungspflege ist eine Art Pflege- bzw. Urlaubsvertretung, die zum Ziel hat, den pflegenden Angehörigen eine Pause vom Pflegealltag zu ermöglichen. Die Verhinderungspflege kann aus unterschiedlichen Gründen genommen werden: Urlaub, Krankheitsfall oder sonstige private Gründe. Auf diese Weise erhalten Sie die Möglichkeit, sich um Ihre Familie zu kümmern oder eine Auszeit zu nehmen. Die klassischen Aufgaben von Haushalts- bis hin zu Pflegeunterstützung werden von uns übernommen. Die hierbei anfallenden Kosten werden von der Pflegekasse getragen.
In erster Linie ist für die Beantragung der Verhinderungspflege wichtig, dass die zu pflegende Person über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Diese sind:

  • Mindestens Pflegegrad 2,
  • der Pflegekasse ist seit mind. 6 Monaten die Pflegeperson bekannt und
  • die pflegebedürftige Person wird ambulant, u. a. von Angehörigen, betreut und versorgt.

Im Falle, dass die pflegebedürftige Person ausschließlich von einem Pflegedienst (und nicht von Angehörigen) betreut wird, kann keine Verhinderungspflege beantragt werden.
Das Budget der Verhinderungspflege beträgt 1.612 € im Jahr. Weiterhin können 50 % von dem Budget der Kurzzeitpflege hinzugenommen werden, sodass sich das Gesamtbudget auf maximal 2.418 € erhöhen kann. Die übrigen 50 % des Kurzzeitpflegebudgets können immer noch für einen kurzen, vollstationären Aufenthalt genutzt werden.
Die Verhinderungspflege kann auf zwei Arten abgerechnet werden:

  • Tageweise Verhinderungspflege: Diese eignet sich gut im Falle einer Urlaubsvertretung und kann für einen Zeitraum von maximal 42 Tagen im Jahr beansprucht werden. Dabei wird die Verhinderungspflege in der Regel für 8 oder mehr Stunden pro Tag benötigt.
  • Stundenweise Verhinderungspflege: Die stundenweise Verhinderungspflege soll der pflegebedürftigen Person sowie den Angehörigen eine regelmäßige Unterstützung und Entlastung im Pflegealltag ermöglichen. Diese darf nicht länger zusammenhängend als 8 Stunden in Anspruch genommen werden. Vorteil dabei ist, dass das Budget der Verhinderungspflege bis zur Höchstgrenze beansprucht werden kann.

Die folgenden drei Leistungen können über die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden:

  • Grundpflege (die nicht-medizinische Pflege): Diese umfasst Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, beim Aufstehen oder Zubettgehen.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Ob Aufräumen, Staubsaugen, Waschen, Bügeln oder Fensterputzen – auch diese Leistungen übernimmt die Pflegekasse.
  • Tagesgestaltung: Dies schließt die Betreuung in Form von Spaziergängen, Gesprächen oder sonstigen individuellen Wünschen ein. Auch die Begleitung zu Terminen und anderen Erledigungen (z. B. Einkäufe, Spaziergänge, Gespräche) fallen unter diesen Punkt.

Allgemein ist zu beachten, dass die medizinische Behandlungspflege nicht über die Verhinderungspflege verrechnet werden darf.
Im Grunde kann jeder den pflegenden Angehörigen vertreten. Auch wir bieten Verhinderungspflege an.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Entlastungsbetrag

Gestalterischer Spielraum für die Organisation der Pflege und Entlastung der pflegenden Angehörigen 

Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 € im Monat. Dieser Betrag ist zwar zweckgebunden, kann jedoch sehr flexibel für die Gestaltung der Pflege-Organisation verwendet werden. Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten und trägt dazu bei, die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen zu erhöhen.

Der Entlastungsbetrag kann vielfältig eingesetzt werden, wie z. B. für Leistungen der voll- und der teilstationären Tages- oder Nachtpflege, für ambulante Pflegedienste sowie die hauswirtschaftliche Unterstützung im Alltag. Es können im Rahmen der Betreuung sowohl Einzel- als auch Gruppenangebote in Anspruch genommen werden. Neben gezielter Entlastung durch Pflegedienste kann Unterstützung im Haushalt oder auch Begleitung von und zu Terminen finanziert werden.

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege oder vielen anderen Leistungen der Pflegeversicherung verfällt ein ungenutzter Leistungsanspruch nicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Der Entlastungsbetrag kann also einfach auf das nächste Jahr übertragen werden. Weiterhin können nicht verwendete Mittel aus dem Budget der Verhinderungspflege ebenfalls für die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Pflegesachleistung

Monatliches Pflegebudget für eine umfängliche Versorgung in der Pflege und dem Haushalt

Unter Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) ist das Budget zu verstehen, das ab dem Pflegegrad 2 für Aufwendungen in der Pflege verwendet werden darf. Mit der Pflegesachleistung kann die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst finanziert werden. Diese Aufwände werden von der Pflegeversicherung getragen. In seltenen Fällen erfolgt die Leistungserbringung durch freiberufliche Pflegefachkräfte, die einen speziellen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.

Bei den Pflegesachleistungen, anders als beim Pflegegeld, handelt es sich nicht um Geldleistung, sondern um eine reine Sachleistung. Das heißt, dass der Leistungsumfang nicht ausbezahlt werden kann, sondern ausschließlich mit den empfangenen Dienstleistungen verrechnet wird.

Durch die Pflegesachleistung kann z.B. Folgendes finanziert werden:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. die Körperpflege, die Ernährung, die Ausscheidung),
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z. B. Aktivierungsangebote für demenziell erkrankte Menschen),
  • Alltagsbegleitung / Unterstützung im Haushalt (z. B. finanzielle oder behördliche Angelegenheiten, das Kochen, die Wohnungsreinigung, aber auch die Nutzung von Dienstleistungen).

Anspruch auf Pflegesachleistungen haben alle hilfe- und pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI), die in der Häuslichkeit gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben (§ 15 SGB XI).
Der Umfang der Leistung und somit auch die Höhe des Betrages richtet sich nach dem jeweiligen Schweregrad der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit. Zu beachten ist, dass falls die für die Pflege erforderlichen Beträge bei der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen überschritten werden, die betroffene Person die Differenz selbst tragen muss. Bei einem geringen Einkommen ist es jedoch möglich, dass die Sozialhilfe (§ 61 ff. SGB XII) die zusätzlichen Kosten übernimmt.

Sozialleistungen/ Sozialhilfe

Zusätzliche Hilfe zur Pflege bei einem niedrigen Einkommen

Sollte der Unterstützungs- und Pflegebedarf und somit die zur Verfügung stehenden Mittel für den notwendigen Pflegeaufwand nicht ausreichen, gibt es die Möglichkeit der Unterstützung durch das Sozialamt (nach SGB XII). Es können durch das Angebot „Hilfe zur Pflege“ die gleichen Leistungen wie die von der Pflegekasse (z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen etc.) übernommen werden. Die Unterstützung wird jedoch nur gewährt, wenn:

  • eine Pflegebedürftigkeit festgestellt ist,
  • die Leistungen der Pflege- und Krankenkasse bereits voll ausgeschöpft wurden und
  • das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person, des Ehepartners bzw. anderer unterhaltspflichtiger Angehöriger nicht ausreichen.

Diese Zusatzleistung kommt für Pflegebedürftige in Frage, die in der Regel bereits sozialhilfeberechtigt sind. Dies gilt nicht nur für einen hohen, aber sondern für einen geringeren Pflegebedarf von voraussichtlich weniger als sechs Monaten. Diese Personen bekommen in der Regel keine Pflegekassenleistungen, da die gesetzliche Pflegebedürftigkeit (nach SGB IX, §14) erst gilt, wenn sie für voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht.
Die genannten Voraussetzungen für die Beanspruchung der Sozialhilfeleistungen werden vom Sozialamt geprüft. Bitte wenden Sie sich hierzu an den zuständigen Berater.

Seniorengerechtes und barrierefreies Wohnen

Förderung für die Gestaltung eines altersgerechten und barrierefreien Wohnraumes

Ein barrierefreier und altersgerechter Wohnraum ist eine wichtige Voraussetzung für ein sicheres, selbstbestimmtes und langes Leben in den eigenen vier Wänden. Insbesondere bei Bestandsobjekten ist eine solche Voraussetzung meist nicht gegeben. Lediglich bei Neubauobjekten wird in der Regel auf Barrierefreiheit geachtet.
Aber auch bei Bestandsobjekten kann eine rechtzeitige Investition in einen Umbau sehr sinnvoll sein und wird oftmals gefördert. Dabei kann es sich um Maßnahmen im Außenbereich handeln wie z. B. den Stufen bzw. Hindernissen vor dem Hauseingang. Eine fachkundige und kostenlose Beratung erhalten Sie bei den Wohnberatungsstellen.
Neben Krediten und Zuschüssen für einen barrierefreien Umbau können Pflegebedürftige von der Pflegekasse, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und den einzelnen Bundesländern entsprechende Unterstützung erhalten.

4.000 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Um die Pflege und eine selbständige Lebensführung in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Unterstützung zu den Umbaumaßnahmen. Es handelt sich dabei um einen Zuschuss der Pflegekassen bis zu einer Höhe von max. 4.000 €. In Wohngemeinschaften kann der Betrag bis auf 16.000 € erhöht werden. Der Zuschuss darf für bauliche Maßnahmen eingesetzt werden, die das individuelle Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verbessern (Reduktion der Barrieren, Ein- und Umbau von Mobiliar etc.). Der Zuschuss kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass weitere Maßnahmen notwendig werden.   

Für die weitere Förderung ist in erster Linie die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig. Sie unterstützt mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen“ selbstnutzende Eigentümer und Mieter unabhängig von ihrem Alter mit Zuschüssen und Krediten. Mit dem Investitionszuschuss „455-B“ werden auf Antrag zumeist bauliche Maßnahmen zur Barrierereduzierung, aber auch zum Kauf einer altersgerecht umgebauten Wohnung unterstützt.

Weitere Programme, wie z. B. der KfW-Kredit „159“, bieten günstige Rahmenbedingungen und Konditionen, um auch einen größeren Umbau zu finanzieren. Ebenso wie der Zuschuss kann ein Kredit von bis zu 50.000 € je Wohnung für den altersgerechten Umbau und auch den Kauf umgebauter Wohnungen beansprucht werden.

Auch die einzelnen Bundesländer fördern barrierefreie Umbauten wie z. B. die Investitionsbank Berlin (IBB) oder die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Informieren Sie sich zu den aktuellen Krediten und Zuschüssen auf den Webseiten der Anbieter bzw. bei Ihrer Bank.

Pflegehilfsmittel und Pflegebox

Als pflegebedürftige Person in einem häuslichen Umfeld, einer Wohngemeinschaft oder dem betreuten Wohnen mit einem Pflegegrad 1 bis 5 haben Sie einen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 € pro Monat (derzeit auf 60 € erhöht). Hierzu muss der Pflegebedürftige von mindestens einer privaten Person (Angehöriger, Freund oder Bekannter) betreut werden. Die Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, sorgen für eine entsprechende Hygiene und schützen somit den Menschen mit Pflegegrad und die pflegende Person.

Solche Pflegehilfsmittel können in Pflegeboxen bedarfsgerecht zusammengestellt werden. Dabei handelt es sich um Pakete mit Pflegehilfsmitteln, die von verschiedenen Anbietern vertrieben und monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür trägt die Pflegekasse. Die Anbieter der Pflegeboxen stellen in der Regel die Anträge für den Betroffenen und übernehmen die gesamte Koordination bis zur Zustellung der Pflegebox.
Für die Pflegebox relevant sind folgende Verbrauchsartikel: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Mittel zur Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Fingerlinge, Mundschutz und waschbare Bettschutzeinlagen.